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B 2026/14

Entscheid Verwaltungsgericht, 08.09.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-09-08 · Deutsch SG

Strassenrecht, Zwischenentscheid, Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG. Das Verwaltungsgericht kann bei der Unterscheidung von End- und Zwischenentscheiden von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen, da das VRP nicht auf Art. 90 bis 93 BGG verweist (E. 1.2.1). Im vorliegenden Fall war auf die Beschwerde nicht einzutreten: Der angefochtene Zwischenentscheid bewirkt für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Durch die Gutheissung der Beschwerde kann kein Endentscheid herbeigeführt werden (Verwaltungsgericht B 2026/14).

Sachverhalt

lit. B-F; act. 6/4, act. 9/11/1 und 2; ABl 2019 128 f. 3 Siehe dazu Dispositiv-Ziffer 8 des Beschlusses, Act. 9/5/4-6, act. 9/10/3-6, 16, 18, 21; Beilage zu act. 9/21 https:///publikationen.sg.ch, Publ.-Nr. 00.147.551, Stand. 8. September 2026. 4 Act. 9/5/12. 5 Beide von der BBK zugestellt am 20. Mai 2025. B 2026/14 3/10

Aufhebung des Gesamtentscheids des Stadtrates Z.__ vom 20. Mai 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das TBA und den Stadtrat Z.__ zurück.6 E. Gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) vom 6. Januar 2026 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Januar 2026 und Ergänzung vom 20. Feb- ruar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) aufzuheben und der Gesamtentscheid des Rates der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte) vom 20. Mai 2025 und die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 seien zu bestätigen. Am 19. März 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am

27. April 2026 beantragte die C.__ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.7 Darüber

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.8 Anfech- tungsgegenstand bildet der Rekursentscheid vom 6. Januar 2026, mit dem die Vorinstanz die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 sowie den Gesamtentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 20. Mai 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Strassenprojeks D.__-weg an das TBA und zu neuem Gesamtentscheid an den Rat der Beschwerdebeteiligten zurückgewie- sen hat (Dispositiv-Ziff. 1). Soweit sich die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1b des Rekurs- entscheids auf den Gesamtentscheid9 des Rates vom 20. Mai 2025 bezieht, kann dieses Dispositiv nach seinem rechtlichen Bedeutungsgehalt nur so verstanden werden,10 dass damit der Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025 mitsamt der Genehmigung des TBA vom 9. Mai 2025 (von der BBK eröffnet am 20. Mai 6 Act. 2, act. 9/1, 17, act. 9/5/12. 7 Act. 1, 5, 8, 11. 8 Vgl. dazu Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 64 und Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP. 9 Vgl. zum Begriff Gesamtentscheid Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG (ausreichende Verfahrens- und Entscheidkoordination durch die Kantone); Art. 132 Abs. 3 und Art. 133 Bst. f des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG, und S. STAUB, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, N 14 zu Art. 132 PBG. 10 Vgl. BGer 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2; VerwGE B 2016/20 und 21 vom 26. Septem- ber 2018 E. 9.2, je mit Hinweisen. B 2026/14 4/10

2025) gemeint ist. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens 25-3930 konnte der Gesamtentscheid der BBK vom 20. Mai 202511 sein, soweit er auch den Bauab- schlag betreffend die Parzelle Nr. 0002_ beinhaltete. Der dagegen von den Beschwerde- führern des vorliegenden Verfahrens erhobene Rekurs (Verfahren 25-3974) wurde von der Vorinstanz nach Rückzug am 7. Juli 2025 rechtskräftig abgeschrieben.12 Damit bilden vor- liegend unstrittig einzig das Bauprojekt und der Teilstrassenplan D.__-weg Streitgegen- stand.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 21. Januar 2026 erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. Februar 2026 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Vorinstanz hat die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 sowie den Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025 auf Rekurs der Beschwerdegegnerin hin aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das TBA und die Beschwerde- beteiligte zurückgewiesen. Es handelt sich mithin nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Zu prüfen ist, welche Relevanz diesem Umstand unter Ein- tretensaspekten zukommt.

E. 1.2.1 Nach der Konzeption des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts können Zwischenent- scheide nur dann beim Verwaltungsgericht selbstständig angefochten werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.13 Zwischenentscheide – wie etwa rein kassatori- sche Rückweisungsentscheide –, für die keine solche Regelung besteht, sind beim Verwal- tungsgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Eine selbstständige Anfech- tungsmöglichkeit kann sich allerdings aufgrund des von Bundesrechts wegen zu beachten- den Grundsatzes der „Einheit des Verfahrens“ ergeben.14 Demnach muss die selbststän- dige Anfechtung von Zwischenentscheiden – die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen15 – zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand 11 Act. 9/5/5. 12 Act. 9/5/12. 13 Siehe für eine solche Anfechtungsmöglichkeit etwa Art. 60 VRP. 14 Vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG; B. EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 111 BGG; M. BERTSCHI, in: A. Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 6 f. zu § 19a VRG ZH. 15 Vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG. B 2026/14 5/10

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Rückweisungsentscheide, die sich darin erschöpfen, die Sache ohne materi- ellrechtliche Anordnungen zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, stellen grundsätzlich nicht anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar.16 Ausnahms- weise nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bau- und Planungsrecht einen En- dentscheid an, obwohl bei der Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Dies ist der Fall, wenn die noch offenen Fragen im Ver- hältnis zum Gesamtprojekt von untergeordneter Bedeutung sind.17 Mangels Verweisung auf Art. 90 bis 93 BGG im VRP ist ferner nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsge- richt bei der Unterscheidung von End- und Zwischenentscheid von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.18

E. 1.2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursergänzung vom 16. Juli 2025 erhobenen Rügen, wonach am Erlass des Strassenprojekts D.__-weg kein öffentliches Interesse bestehe und dieses nicht erforderlich sei,19 – anders als im vorangegangenen Rekursentscheid Nr. 69/2020 vom 13. Oktober 2020 (E. 5, 5.1-5.2, 5.4) – nicht, auch nicht „summarisch“ geäussert. Das Verwaltungsge- richt ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt.20 Dagegen stellt vor dem BUD als Rekurs- instanz – unter Vorbehalt der Gemeindeautonomie21 – auch die Unangemessenheit einen zulässigen Rügegrund dar, soweit sich die Nutzungspläne, wie hier zumindest der Teilstras- senplan D.__-weg,22 auf das RPG und seine eidgenössischen und kantonalen Ausfüh- rungsbestimmungen stützen. Auch wenn die formellen Einwände der Vorinstanz gegen das Strassenprojekt D.__-weg unbegründet wären, wäre es dem Verwaltungsgericht daher ver- wehrt, anstelle der Vorinstanz einen eigenen materiellen Endentscheid zu treffen und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP zu verzichten. Deswegen könnte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids 16 Vgl. dazu VerwGE B 2026/21 vom 23. Juni 2026 E. 1.2.1; B 2018/33 vom 27. September 2018 E. 1, je mit Hinweisen. 17 Vgl. dazu M. DAUM, in: Herzog/derselbe (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 61 VRPG BE, mit Hinweisen auf BGer 1C_539/2017 vom 12. November 2018 in BGE 145 II 70 nicht publizierte E. 1.2; 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 1.4. 18 Vgl. dazu BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4, e contrario. 19 Act. 9/5, S. 8-10, 12-14 Ziff. III/B und D. 20 Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. 21 Vgl. dazu Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.5; Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG; Art. 46 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsregle- ments der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3, GeschR, differenzierend: VerwGE B 2024/124 vom 20. Oktober 2025 E. 5.5, mit Hinweisen, wonach (auch) die Kognition des BUD auf Rechtskontrolle beschränkt sei, soweit der Autonomiebereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betroffen sei (Art. 46 Abs. 2 VRP). 22 Vgl. dazu VerwGE B 2022/185-186 und 189-190 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.4, mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_445/2023 und 1C_473/2023 vom 6. September 2024, in: URP 2025 70. B 2026/14 6/10

nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, obwohl dies von den Beschwerdeführern be- antragt worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Zulässigkeit der Beschwerde sich daraus ergibt, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.23

E. 1.2.3 Der Nachteil, der den Beschwerdeführern droht, muss rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr be- hoben werden können. Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus. Die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt grundsätzlich einen bloss tatsächli- chen Nachteil dar, der in aller Regel für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwi- schenentscheid nicht ausreicht. Immerhin muss aber sichergestellt werden, dass das Ver- fahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Ver- fahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren.24 Unter diesem Aspekt kann es verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenent- scheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfech- tung des Endentscheids zu verweisen.25 Zu der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob ein zulässiges Anfechtungs- objekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt,26 nahmen die Beschwerdeführer nicht Stellung. Sie rügen unter anderem, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt27 sowie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus28 und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben29 verstossen. Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen, könnten diese Vorbringen doch erst nach Bejahung der Eintretensvoraussetzungen geprüft werden. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor,30 bei der Strassenplanung sei der (Teil-)Stras- senplan ein Sondernutzungsplan und unterliege nach Art. 26 RPG der Genehmigung. Hin- gegen benötige das kommunale Strassenbauprojekt, wie eine kommunale Baubewilligung, auch bundesrechtlich keine kantonale Genehmigung. Seit dem 1. Januar 1989, d.h. seit 37 Jahren, sei dies so gehandhabt worden. Art. 39 StrG schreibe vor, dass für den Strassen- bau ein einziges Verfahren gelte. Ein zusätzliches Baubewilligungsverfahren werde damit überflüssig. Über den Umfang der Genehmigungskompetenz des Kantons mache diese Bestimmung keine Aussage. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Regelung von Art. 32 23 Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. 24 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 4 Bst. b KV. 25 Vgl. dazu BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1.1 und 1.1.2, je mit Hinweisen. 26 Act. 11 S. 4 f. Ziff. III/4. 27 Act. 5 Rz. 7, 14 f., 31. 28 Act. 5 Rz. 7, 21, 26, 30, 33. 29 Act. 5 Rz. 7, 11, 15, 18-25, 33. 30 Act. 5 Rz. 7, 16, 22, 24-96. B 2026/14 7/10

des kantonalen Wasserbaugesetzes31 unterscheide sich massgeblich von der kantonalen Genehmigungskompetenz bei Strassenplänen und -bauprojekten. Alle seit 1989 genehmig- ten Teilstrassenpläne mit Strassenbauprojekten wären gemäss der Interpretation der Vor- instanz wegen fehlender kantonaler Genehmigung in Bezug auf die Strassenbauprojekte noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz mittels einer „Praxisänderung“ angestrebte Ausweitung der kantonalen Genehmigungskompetenz zulasten der Gemein- deautonomie sei nur über eine Änderung des Strassengesetzes mit entsprechenden Über- gangsbestimmungen möglich. Die Vorinstanz habe den Entwurf von Art. 47bis Abs. 1 des X. Nachtrags zum Strassengesetz vom 9. Dezember 202532 unrechtmässig angewendet.33 Weiter halten sie dafür,34 das TBA habe sich bereits im Rekursverfahren 20-728 mit dem Strassenprojekt D.__-weg auseinandergesetzt. Die Genehmigung vom 9. Mai 2025 sei des- halb in Kenntnis sämtlicher relevanter Aspekte erfolgt. Ein allfälliger Begründungsmangel sei durch die Stellungnahme des TBA vom 31. Oktober 2025 geheilt worden. Darin habe das TBA ausdrücklich auf den Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025, namentlich auf die vorgenommene Interessenabwägung, verwiesen und diese übernommen. Bei der Genehmigung gehe es nicht um eine eigenständige Bear- beitung der Entscheidgrundlage, sondern um die Überprüfung der Vorarbeit der Gemeinde. Die kantonale Genehmigungsbehörde müsse bei der Prüfung kommunaler Erlasse nicht die Arbeit der kommunalen Planungsbehörde machen, sondern die Erlasse prüfen und die- sen zustimmen oder nicht. Diese Prüfung durch die kantonale Genehmigungsbehörde be- inhalte keine eigene Interessenabwägung der staatlichen Aufsichtsstelle. Eine eigene Inte- ressenabwägung liege nicht in der aufsichtsrechtlichen Funktion und stehe der Genehmi- gungsbehörde aufgrund der Zuständigkeitsordnung nicht zu. Die Interessenabwägung sei, wie der Entscheid über die Einsprachen, von der Gemeinde als kommunaler Planungsbe- hörde vorzunehmen. Den Einsprechern stehe zur vollständigen Wahrung ihrer Rechte das Rechtsmittelverfahren gegen den kommunalen Planerlass zur Verfügung. Sodann stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt,35 die Entscheidung darüber, ob eine Er- schliessung mittels Teilstrassenplan und Strassenbauvorhaben notwendig sei, sei nicht da- von abhängig, wie der Beitragsplan ausgestaltet sei. Es sei deshalb koordinationsrechtlich zulässig, das Kostenverlegungsverfahren bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Planverfahren zu sistieren. Komme es im Rechtsmittelverfahren gegen das Strassen- projekt zu Änderungen am Projekt, so habe dies unter Umständen eine Änderung des Bei- tragsplans zur Folge. 31 sGS 734.1, WBG. 32 https://www.sg.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen, Stand: 8. September 2026. 33 Act. 5 Rz. 16, 21, 33-47, 74. 34 Act. 5 Rz. 22-32, 88-96. 35 Act. 5 Rz. 97-114. B 2026/14 8/10

All diese Beanstandungen können die Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Endent- scheid einbringen. Deswegen ist auch in dieser Hinsicht kein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil zu befürchten. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt. In Anbetracht dieser Umstände liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten.

E. 2 Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500 tragen die Beschwerde- führer. Sie sind mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 3 Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3‘120 (einschliesslich Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/14 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Geschäftsnr. B 2026/14 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, C.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau, Beschwerdegegnerin, Z.__, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Gemeindestrassenprojekt (Strassenbau / Änderung des Gemeindestrassenplans)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ und B.__ sind Miteigentümer des mit dem Einfamilienhaus Assek.-Nr. 0000_ überbau- ten Grundstücks Nr. 0002_, Grundbuchkreis Z.__. Die C.__ ist Eigentümerin des mit dem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage Assek.-Nr. 0002_ überbauten Grundstücks Nr. 0003_, das südwestlich an das Grundstück Nr. 0002_ angrenzt. Beide Grundstücke sind der Wohn- zone W2a zugewiesen. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Autounterstand Assek.- Nr. 0004_ auf dem Grundstück Nr. 0003_ führt eine mindestens 6,30 m breite, asphaltierte private Zufahrt von der C.__-strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse, Grundstück Nr. C0005_) zu den Grundstücken Nrn. 0006_ (D.__-weg 001_), 0002_ (D.__-weg 002_) und 0007_ (D.__-weg 10; alle mit Einfamilienhäusern überbaut). Zugunsten der Grundstü- cke Nrn. 0006_, 0002_ und 0007_ ist im Grundbuch seit dem 15. Juli 1953 resp. 22. Ja- nuar 1965 ein Fahrrecht zulasten des Grundstücks Nr. 0003_ eingetragen. Laut dem Ge- meindestrassenplan verläuft ab der C.__-strasse der rund 1,50 m breite D.__-weg (Ge- meindeweg zweiter Klasse) über die private Zufahrt auf dem Grundstück Nr. 0003_ und über das Grundstück Nr. 0002_ entlang der Grenze zu den Grundstücken Nrn. 0006_ und 0007_.1 B. Zwischen den Grundeigentümern der Grundstücke Nrn. 0002_ und 0003_ besteht seit über sieben Jahren ein Nachbarschaftsstreit. Mit Entscheid vom 19. November 2019 wies der Stadtrat Z.__ eine von der C.__ gegen das vom Rat am 25. September 2018 erlassene Strassenprojekt „D.__-weg, Projekt Erschliessung D.__-weg 002_, 8, 10 mit Klassierung in Gemeindestrasse dritter Klasse/Teilstrassenplan“ erhobene Einsprache ab. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 wies die Baubewilligungskommission der Stadt Z.__ (nachfolgend: BBK) nach Durchführung eines Augenscheins am 28. Oktober 2019 eine von der C.__ ge- gen das Baugesuch von A.__ und B.__ für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhau- ses Assek.-Nr. 0000_ und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 0002_ vom 19. November/4. Dezember 2018 erhobene Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen und kommunalen Teilverfü- gungen als Gesamtentscheid. Nach Durchführung eines Augenscheins am 8. Juli 2020 in Anwesenheit eines Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) und gestützt auf einen Amtsbericht des TBA vom

19. März 2020 hob das Baudepartement mit Entscheid Nr. 69/2020 vom 13. Oktober 2020 1 Vgl. act. 9/5/13 f.; act. 9/10/5/31; VerwGE B 2020/217 vom 29. September 2021 Sachverhalt lit. A; act. 9/11/1, https://www.geoportal.ch, Stand: 8. September 2026. B 2026/14 2/10

(Verfahren 20-728) den Erlass des Strassenprojekts D.__-weg vom 25. September 2018 mitsamt dem Einspracheentscheid des Stadtrates Z.__ vom 19. November 2019 sowie den Gesamtentscheid der BBK vom 6. Dezember 2019 auf. Die dagegen von A.__ und B.__ beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde (Verfahren B 2020/217) blieb erfolglos.2 C. Vom 18. April bis 17. Mai 2024 legte der Stadtrat Z.__ das am 23. Januar 2024 erlassene Strassenprojekt „D.__-weg, Erschliessung D.__-weg mit Klassierung in Gemeindestrasse

3. Klasse/Teilstrassenplan“ (nachfolgend: Strassenprojekt D.__-weg) öffentlich auf. Es ent- hält sowohl das Strassenbauvorhaben D.__-weg (nachfolgend: Bauprojekt) als auch die Änderung des Gemeindestrassenplans bzw. den sogenannten Teilstrassenplan D.__-weg. Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies der Rat die dagegen von der C.__ erhobene Ein- sprache vom 17. Mai 2024 ab. Soweit sich die Einsprache gegen die Beitragspläne richtete, sistierte er das Kostenverlegungsverfahren bis zur Rechtskraft des Strassenprojekts D.__- weg formlos (S. 9 E. 7). Am 9. Mai 2025 genehmigte das TBA den Teilstrassenplan D.__- weg. Mit Beschluss vom 4. April 2025 hatte die BBK A.__ und B.__ die Bewilligung für deren Baugesuch vom 16. April 2024 für den Abbruch des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 0000_ und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 0002_ verweigert, die dagegen von der C.__ erhobene öffentlich-rechtliche Einsprache gutgeheissen, „in Bezug auf die Erschliessung abgewiesen“ und die übrigen privatrechtlichen Einsprachen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die BKK eröffnete diesen Beschluss mitsamt dem Ein- spracheentscheid des Rates vom 13. März 2025 und der Genehmigung des TBA vom

9. Mai 2025 sowie den weiteren kantonalen Verfügungen am 20. Mai 2025 als Gesamtent- scheid.3 Einen dagegen von A.__ und B.__ erhobenen Rekurs (Verfahren 25-3974) schrieb das BUD nach Rückzug am 7. Juli 2025 ab.4 D. Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates Z.__ vom 13. März 2025 mit Einschluss der Genehmigung des TBA vom 9. Mai 20255 rekurrierte die C.__ am 3. Juni 2025 an das Bau- und Umweltdepartement (BUD, Verfahren 25-3930). Am 31. Oktober 2025 reichte das TBA eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid Nr. 1/2026 vom 6. Januar 2026 hiess das BUD den Rekurs gut, hob die Genehmigung des TBA vom 9. Mai 2025 unter gleichzeitiger 2 Vgl. dazu und zur weiteren Prozessgeschichte VerwGE B 2020/217 vom 29. September 2021 Sach- verhalt lit. B-D sowie Entscheid des Baudepartements Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Sachverhalt lit. B-F; act. 6/4, act. 9/11/1 und 2; ABl 2019 128 f. 3 Siehe dazu Dispositiv-Ziffer 8 des Beschlusses, Act. 9/5/4-6, act. 9/10/3-6, 16, 18, 21; Beilage zu act. 9/21 https:///publikationen.sg.ch, Publ.-Nr. 00.147.551, Stand. 8. September 2026. 4 Act. 9/5/12. 5 Beide von der BBK zugestellt am 20. Mai 2025. B 2026/14 3/10

Aufhebung des Gesamtentscheids des Stadtrates Z.__ vom 20. Mai 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das TBA und den Stadtrat Z.__ zurück.6 E. Gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) vom 6. Januar 2026 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Januar 2026 und Ergänzung vom 20. Feb- ruar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) aufzuheben und der Gesamtentscheid des Rates der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte) vom 20. Mai 2025 und die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 seien zu bestätigen. Am 19. März 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am

27. April 2026 beantragte die C.__ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.7 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.8 Anfech- tungsgegenstand bildet der Rekursentscheid vom 6. Januar 2026, mit dem die Vorinstanz die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 sowie den Gesamtentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 20. Mai 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Strassenprojeks D.__-weg an das TBA und zu neuem Gesamtentscheid an den Rat der Beschwerdebeteiligten zurückgewie- sen hat (Dispositiv-Ziff. 1). Soweit sich die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1b des Rekurs- entscheids auf den Gesamtentscheid9 des Rates vom 20. Mai 2025 bezieht, kann dieses Dispositiv nach seinem rechtlichen Bedeutungsgehalt nur so verstanden werden,10 dass damit der Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025 mitsamt der Genehmigung des TBA vom 9. Mai 2025 (von der BBK eröffnet am 20. Mai 6 Act. 2, act. 9/1, 17, act. 9/5/12. 7 Act. 1, 5, 8, 11. 8 Vgl. dazu Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 64 und Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP. 9 Vgl. zum Begriff Gesamtentscheid Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG (ausreichende Verfahrens- und Entscheidkoordination durch die Kantone); Art. 132 Abs. 3 und Art. 133 Bst. f des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG, und S. STAUB, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, N 14 zu Art. 132 PBG. 10 Vgl. BGer 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2; VerwGE B 2016/20 und 21 vom 26. Septem- ber 2018 E. 9.2, je mit Hinweisen. B 2026/14 4/10

2025) gemeint ist. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens 25-3930 konnte der Gesamtentscheid der BBK vom 20. Mai 202511 sein, soweit er auch den Bauab- schlag betreffend die Parzelle Nr. 0002_ beinhaltete. Der dagegen von den Beschwerde- führern des vorliegenden Verfahrens erhobene Rekurs (Verfahren 25-3974) wurde von der Vorinstanz nach Rückzug am 7. Juli 2025 rechtskräftig abgeschrieben.12 Damit bilden vor- liegend unstrittig einzig das Bauprojekt und der Teilstrassenplan D.__-weg Streitgegen- stand. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 21. Januar 2026 erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. Februar 2026 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Vorinstanz hat die Genehmigungsverfügung des TBA vom 9. Mai 2025 sowie den Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025 auf Rekurs der Beschwerdegegnerin hin aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das TBA und die Beschwerde- beteiligte zurückgewiesen. Es handelt sich mithin nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Zu prüfen ist, welche Relevanz diesem Umstand unter Ein- tretensaspekten zukommt. 1.2.1. Nach der Konzeption des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts können Zwischenent- scheide nur dann beim Verwaltungsgericht selbstständig angefochten werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.13 Zwischenentscheide – wie etwa rein kassatori- sche Rückweisungsentscheide –, für die keine solche Regelung besteht, sind beim Verwal- tungsgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Eine selbstständige Anfech- tungsmöglichkeit kann sich allerdings aufgrund des von Bundesrechts wegen zu beachten- den Grundsatzes der „Einheit des Verfahrens“ ergeben.14 Demnach muss die selbststän- dige Anfechtung von Zwischenentscheiden – die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen15 – zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand 11 Act. 9/5/5. 12 Act. 9/5/12. 13 Siehe für eine solche Anfechtungsmöglichkeit etwa Art. 60 VRP. 14 Vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG; B. EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 111 BGG; M. BERTSCHI, in: A. Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 6 f. zu § 19a VRG ZH. 15 Vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG. B 2026/14 5/10

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Rückweisungsentscheide, die sich darin erschöpfen, die Sache ohne materi- ellrechtliche Anordnungen zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, stellen grundsätzlich nicht anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar.16 Ausnahms- weise nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bau- und Planungsrecht einen En- dentscheid an, obwohl bei der Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Dies ist der Fall, wenn die noch offenen Fragen im Ver- hältnis zum Gesamtprojekt von untergeordneter Bedeutung sind.17 Mangels Verweisung auf Art. 90 bis 93 BGG im VRP ist ferner nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsge- richt bei der Unterscheidung von End- und Zwischenentscheid von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.18 1.2.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursergänzung vom 16. Juli 2025 erhobenen Rügen, wonach am Erlass des Strassenprojekts D.__-weg kein öffentliches Interesse bestehe und dieses nicht erforderlich sei,19 – anders als im vorangegangenen Rekursentscheid Nr. 69/2020 vom 13. Oktober 2020 (E. 5, 5.1-5.2, 5.4) – nicht, auch nicht „summarisch“ geäussert. Das Verwaltungsge- richt ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt.20 Dagegen stellt vor dem BUD als Rekurs- instanz – unter Vorbehalt der Gemeindeautonomie21 – auch die Unangemessenheit einen zulässigen Rügegrund dar, soweit sich die Nutzungspläne, wie hier zumindest der Teilstras- senplan D.__-weg,22 auf das RPG und seine eidgenössischen und kantonalen Ausfüh- rungsbestimmungen stützen. Auch wenn die formellen Einwände der Vorinstanz gegen das Strassenprojekt D.__-weg unbegründet wären, wäre es dem Verwaltungsgericht daher ver- wehrt, anstelle der Vorinstanz einen eigenen materiellen Endentscheid zu treffen und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP zu verzichten. Deswegen könnte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids 16 Vgl. dazu VerwGE B 2026/21 vom 23. Juni 2026 E. 1.2.1; B 2018/33 vom 27. September 2018 E. 1, je mit Hinweisen. 17 Vgl. dazu M. DAUM, in: Herzog/derselbe (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 61 VRPG BE, mit Hinweisen auf BGer 1C_539/2017 vom 12. November 2018 in BGE 145 II 70 nicht publizierte E. 1.2; 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 1.4. 18 Vgl. dazu BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4, e contrario. 19 Act. 9/5, S. 8-10, 12-14 Ziff. III/B und D. 20 Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. 21 Vgl. dazu Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.5; Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG; Art. 46 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsregle- ments der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3, GeschR, differenzierend: VerwGE B 2024/124 vom 20. Oktober 2025 E. 5.5, mit Hinweisen, wonach (auch) die Kognition des BUD auf Rechtskontrolle beschränkt sei, soweit der Autonomiebereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betroffen sei (Art. 46 Abs. 2 VRP). 22 Vgl. dazu VerwGE B 2022/185-186 und 189-190 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.4, mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_445/2023 und 1C_473/2023 vom 6. September 2024, in: URP 2025 70. B 2026/14 6/10

nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, obwohl dies von den Beschwerdeführern be- antragt worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Zulässigkeit der Beschwerde sich daraus ergibt, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.23 1.2.3. Der Nachteil, der den Beschwerdeführern droht, muss rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr be- hoben werden können. Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus. Die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt grundsätzlich einen bloss tatsächli- chen Nachteil dar, der in aller Regel für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwi- schenentscheid nicht ausreicht. Immerhin muss aber sichergestellt werden, dass das Ver- fahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Ver- fahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren.24 Unter diesem Aspekt kann es verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenent- scheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfech- tung des Endentscheids zu verweisen.25 Zu der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob ein zulässiges Anfechtungs- objekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt,26 nahmen die Beschwerdeführer nicht Stellung. Sie rügen unter anderem, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt27 sowie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus28 und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben29 verstossen. Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen, könnten diese Vorbringen doch erst nach Bejahung der Eintretensvoraussetzungen geprüft werden. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor,30 bei der Strassenplanung sei der (Teil-)Stras- senplan ein Sondernutzungsplan und unterliege nach Art. 26 RPG der Genehmigung. Hin- gegen benötige das kommunale Strassenbauprojekt, wie eine kommunale Baubewilligung, auch bundesrechtlich keine kantonale Genehmigung. Seit dem 1. Januar 1989, d.h. seit 37 Jahren, sei dies so gehandhabt worden. Art. 39 StrG schreibe vor, dass für den Strassen- bau ein einziges Verfahren gelte. Ein zusätzliches Baubewilligungsverfahren werde damit überflüssig. Über den Umfang der Genehmigungskompetenz des Kantons mache diese Bestimmung keine Aussage. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Regelung von Art. 32 23 Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. 24 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 4 Bst. b KV. 25 Vgl. dazu BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1.1 und 1.1.2, je mit Hinweisen. 26 Act. 11 S. 4 f. Ziff. III/4. 27 Act. 5 Rz. 7, 14 f., 31. 28 Act. 5 Rz. 7, 21, 26, 30, 33. 29 Act. 5 Rz. 7, 11, 15, 18-25, 33. 30 Act. 5 Rz. 7, 16, 22, 24-96. B 2026/14 7/10

des kantonalen Wasserbaugesetzes31 unterscheide sich massgeblich von der kantonalen Genehmigungskompetenz bei Strassenplänen und -bauprojekten. Alle seit 1989 genehmig- ten Teilstrassenpläne mit Strassenbauprojekten wären gemäss der Interpretation der Vor- instanz wegen fehlender kantonaler Genehmigung in Bezug auf die Strassenbauprojekte noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz mittels einer „Praxisänderung“ angestrebte Ausweitung der kantonalen Genehmigungskompetenz zulasten der Gemein- deautonomie sei nur über eine Änderung des Strassengesetzes mit entsprechenden Über- gangsbestimmungen möglich. Die Vorinstanz habe den Entwurf von Art. 47bis Abs. 1 des X. Nachtrags zum Strassengesetz vom 9. Dezember 202532 unrechtmässig angewendet.33 Weiter halten sie dafür,34 das TBA habe sich bereits im Rekursverfahren 20-728 mit dem Strassenprojekt D.__-weg auseinandergesetzt. Die Genehmigung vom 9. Mai 2025 sei des- halb in Kenntnis sämtlicher relevanter Aspekte erfolgt. Ein allfälliger Begründungsmangel sei durch die Stellungnahme des TBA vom 31. Oktober 2025 geheilt worden. Darin habe das TBA ausdrücklich auf den Einspracheentscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 13. März 2025, namentlich auf die vorgenommene Interessenabwägung, verwiesen und diese übernommen. Bei der Genehmigung gehe es nicht um eine eigenständige Bear- beitung der Entscheidgrundlage, sondern um die Überprüfung der Vorarbeit der Gemeinde. Die kantonale Genehmigungsbehörde müsse bei der Prüfung kommunaler Erlasse nicht die Arbeit der kommunalen Planungsbehörde machen, sondern die Erlasse prüfen und die- sen zustimmen oder nicht. Diese Prüfung durch die kantonale Genehmigungsbehörde be- inhalte keine eigene Interessenabwägung der staatlichen Aufsichtsstelle. Eine eigene Inte- ressenabwägung liege nicht in der aufsichtsrechtlichen Funktion und stehe der Genehmi- gungsbehörde aufgrund der Zuständigkeitsordnung nicht zu. Die Interessenabwägung sei, wie der Entscheid über die Einsprachen, von der Gemeinde als kommunaler Planungsbe- hörde vorzunehmen. Den Einsprechern stehe zur vollständigen Wahrung ihrer Rechte das Rechtsmittelverfahren gegen den kommunalen Planerlass zur Verfügung. Sodann stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt,35 die Entscheidung darüber, ob eine Er- schliessung mittels Teilstrassenplan und Strassenbauvorhaben notwendig sei, sei nicht da- von abhängig, wie der Beitragsplan ausgestaltet sei. Es sei deshalb koordinationsrechtlich zulässig, das Kostenverlegungsverfahren bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Planverfahren zu sistieren. Komme es im Rechtsmittelverfahren gegen das Strassen- projekt zu Änderungen am Projekt, so habe dies unter Umständen eine Änderung des Bei- tragsplans zur Folge. 31 sGS 734.1, WBG. 32 https://www.sg.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen, Stand: 8. September 2026. 33 Act. 5 Rz. 16, 21, 33-47, 74. 34 Act. 5 Rz. 22-32, 88-96. 35 Act. 5 Rz. 97-114. B 2026/14 8/10

All diese Beanstandungen können die Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Endent- scheid einbringen. Deswegen ist auch in dieser Hinsicht kein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil zu befürchten. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt. In Anbetracht dieser Umstände liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 2. Das Nichteintreten auf die Beschwerde kommt einem Unterliegen gleich, weshalb die Be- schwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten haben die Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ein pauschales Honorar von CHF 3'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 120 (vier Prozent von CHF 3'000) und zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint angemessen.36 36 Vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 f. des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). B 2026/14 9/10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500 tragen die Beschwerde- führer. Sie sind mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3‘120 (einschliesslich Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/14 10/10